Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
1. Allgemeines, Geltungsbereich
Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen bilden einen festen Bestandteil jedes zwischen unserer Firma und einem Kunden abgeschlossenen Vertrages. Diese stehen zur Verfügung in unserem Büro in Luzern sowie auf unserer Homepage. Demzufolge gelten sie anlässlich einer Kontoeröffnung, Bestellung, einem Vertragsabschluss oder der Besitznahme der Ware als bekannt und ohne jeglichen Vorbehalt angenommen. Sie gehen allen anderen allgemeinen Bedingungen vor. Die Firma behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Bedingungen jederzeit zu ändern.
2. Angebote
Alle Angebote auf Webseiten, in Katalogen, Prospekten, Ausstellungen usw. erfolgen freibleibend und unverbindlich. Die Firma ist nur an Angebote gebunden, die persönlich an unsere Kunden gerichtet werden. Unsere Angebote haben eine Gültigkeitsdauer von 30 Tagen. Das Produktsortiment kann jederzeit und ohne besondere Anzeige geändert werden.
3. Preis
Die Firma behält sich das Recht vor, die angegebenen Preise zu jeder Zeit und ohne besondere Anzeige zu ändern. Die Preise verstehen sich, sofern nicht anders vermerkt, abgeholt ab unserem Lager Luzern, exkl. MWST (aktuell 8,1%). Bei Bestellungen mit einem Warenwert unter CHF 500.00 kann ein angemessener Kleinmengen-Zuschlag belastet werden.
4. Transport-, Verpackungsmaterial- und andere Kosten
Allfällige Kosten für Transport, Einbau, Verpackung, Paletten, Abladen, Kran, spezielle Maschinen, usw. sind in unseren Preisen nicht inbegriffen und werden nach dem gültigen Tarif bei der Rechnungsstellung verrechnet. Diese Kosten können erhöht werden, insbesondere aufgrund von Treibstoff-Preisschwankungen und Anpassungen der LSVA.
5. Lieferungen
5.1 Lieferfristen
Die Firma setzt alles daran, um die Lieferfristen einzuhalten. Diese sind jedoch nur ungefähr und verpflichten die Firma keineswegs. Nicht eingehaltene Fristen geben dem Kunden kein Recht auf Rücktritt vom Vertrag und auf Entschädigung seitens der Firma. Insbesondere höhere Gewalt, Streik, Betriebseinstellung, Fertigungsbeschränkungen, Schäden an Fertigungsanlagen, Lieferverzug oder Nichtlieferung eines Zulieferanten, Betriebs- oder Verkehrsstörungen oder ähnliche unvorhergesehene und von unserem Willen unabhängige Ereignisse entbinden die Firma von der Erfüllung abgeschlossener Verträge innert vereinbarter Lieferfrist oder sogar von deren ganzen Erfüllung im Falle einer Lieferungsmöglichkeit.
Die vereinbarten Lieferfristen gelten ab Vertragsabschluss, frühestens jedoch nach Eingang aller vom Kunden benötigten Angaben.
Ist eine Lieferung auf Abruf vereinbart, so ist der Kunde verpflichtet, die Ware innerhalb der vereinbarten Frist/Termin abzurufen; sofern keine besondere Frist/Termin festgelegt ist, beträgt diese längstens sechs Monate seit Vertragsabschluss. Nach Ablauf dieser Frist ist die Firma berechtigt, sofortige Erfüllung des Vertrages zu verlangen. Falls vor dem Abruf der Lieferung oder einer Teillieferung Preiserhöhungen seitens der Lieferanten der Firma erfolgen, so werden diese für die noch nicht abgerufenen Lieferungen oder Teillieferungen weiterbelastet.
5.2 Transport und Ablad
Unsere Waren werden durch ein von uns beauftragtes Transportunternehmen an die vom Kunden angegebene Adresse geliefert, wobei der Abladeort von unseren Fahrzeugen leicht erreichbar sein muss. Bei Ablad wird die Ware neben das Fahrzug auf den Boden gestellt.
Bei Ablad von Waren hat der Empfänger die notwendige Mithilfe zu stellen. Die Firma stellt jegliche Wartezeit nach dem gültigen Tarif in Rechnung. Sofern die Lieferung avisiert wurde, der Kunde oder eine von ihm beauftragte Person jedoch bei der Anlieferung nicht anwesend ist, gilt die Ware mit Ablad als ordnungsgemäss übergeben. Allfällige Trans-portschäden sind der Firma und dem Transporteur durch den Kunden innerhalb von 48 Stunden nach Annahme der Ware schriftlich mitzuteilen.
6. Übergang von Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr gehen mit der Auslieferung der Ware ab unserem Lager Luzern auf den Kunden über, selbst wenn die Lieferung franko oder unter ähnlicher Klausel erfolgt. Ausgenommen hiervon sind lediglich Lieferungen, welche in unserem Auftrag durch eine Transportfirma erfolgen. In diesem Fall gehen Nutzen und Gefahr mit dem Abladen auf den Kunden über.
7. Gewährleistung wegen Mängel der Sache
7.1 Mängel
Handelsübliche oder herstellungstechnisch bedingte geringe Abweichungen in den Massen, der Oberflächenbeschaffenheit, von Gewicht und Farbe, und generell alle sich von den gültigen Normen nicht abweichenden Unterschiede gelten nicht als Mängel, sofern die gelieferte Ware zum vorgesehenen Gebrauch tauglich ist. Es bestehen auch keine Mängel in folgenden Fällen: Missachtung anerkannter Regeln der Baubranche; unsachgemässe Behandlung, Verwendung, Umsetzung oder Lagerung; Verstösse gegen technische Anleitung oder Montage- und Unterhaltsanleitung; Verstösse gegen Konstruktions- oder andere Vorschriften unserer Lieferanten oder Hersteller; natürliche Abnützung oder übermässige Beanspruchung.
7.2 Mängelrüge
Der Kunde oder der von ihm beauftragte Chauffeur hat die Beschaffenheit der Ware unmittelbar nach Erhalt zu prüfen. Mängelrüge bezüglich der Ware sowie Beanstandung wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung werden von der Firma nur berücksichtigt, wenn sie spätestens innert sieben Arbeitstagen nach Erhalt der Ware unter Vorlage der Lieferpapiere oder der Rechnung schriftlich geltend gemacht werden. Mängel, die bei sofortiger Untersuchung nicht erkennbar sind, müssen sofort nach ihrer Feststellung gemeldet werden. Versäumt dies der Kunde, so gilt die Ware als genehmigt. Die Mängel sind genau zu bezeichnen. Beanstandete Ware darf unter keinen Umständen eingebaut, respektive weiterverwendet werden; ansonsten gilt sie als genehmigt. Die Firma gibt die Mängelrüge an den betreffenden Lieferanten oder Hersteller weiter.
7.3 Verjährung
Die Garantiefrist beträgt zwei Jahre ab Auslieferung der Ware.
7.4 Garantieleistungen
Bei berechtigten Mängelrügen und Garantieansprüchen ist die Firma nach ihrer Wahl berechtigt, die mangelhafte Ware auf eigene Kosten zu ersetzen oder zu reparieren, oder eine Preisreduktion zu gewähren, oder den Kauf rückgängig zu machen. Für reparierte oder ersetzte Ware leistet der Handel in gleicher Weise Gewähr wie für die ursprüngliche Leistung. Ersetzte oder zurückgenommene Teile gehen in das Eigentum der Firma über. In besonderen Fällen kann die Firma die Ein- und Ausbaukosten sowie die Transport- und Servicespesen ganz oder teilweise übernehmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der beanstandeten Ware stehen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht in irgendwelcher Art an der gelieferten Ware selbst entstanden sind (direkte und indirekte Schäden), sind ausgeschlossen. Vorbehalten sind Garantieleistungen, die der Lieferant oder der Hersteller direkt dem Kunden gewähr-leistet. Mängelrügen und Garantieansprüche befreien den Kunden nicht von der Pflicht zur fristgerechten Zahlung. Die Gewährleistungspflicht der Firma gilt generell als ausgeschlossen, wenn und soweit sie die Funktion einer Fakturierungs- und Zahlstelle einnimmt.
8. Umtausch und Warenrücknahmen
Umtausch und Rücknahme von Waren sind nur im Einverständnis mit der Firma möglich. Spezialanfertigung und Waren, welche die Firma nicht an Lager führt oder die ab Fabrik geliefert wurden, werden nicht zurückgenommen. Allfällige Transport- und Verpackungskosten trägt in jedem Fall der Kunde. Verfallene Waren und angebrochene Verpackungen werden weder umgetauscht noch zurückgenommen. Retourwaren werden nur in ein-wandfreiem Zustand angenommen; sie werden mit einem Abzug von mindestens 20 %auf die Rechnungs-Preise gutgeschrieben. Für sämtliche Retouren wird durch die Firma eine Gutschrift erstellt.
9. Zahlungsbedingungen
Es gelten die auf der Rechnung aufgedruckten Zahlungskonditionen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne besondere Mahnung in Verzug. Die Firma ist berechtigt, Mahngebühren und Verzugszinsen zu handelsüblichen Konditionen (5%) zu verlangen. Kunden, die ihre Kreditlimite ausgeschöpft haben oder die mit ihren Zahlungen länger als einen Monat in Verzug sind, können mit sofortiger Wirkung und ohne besondere Mitteilung für weitere Lieferungen auf Kredit gesperrt werden. Bei Verzug des Kunden kann die Firma die weiteren Lieferungen zurückhalten, bis der Verzug behoben ist. Geschieht dies nicht, kann die Firma vom Vertrag zurücktreten. Die Firma behält sich das Recht vor, bei Zahlungsverspätungen die verkaufte Ware zurückzunehmen.
Abzüge ohne Gutschrift sind nicht gestattet. Bei allfälligen unberechtigten Skontoabzügen erfolgt eine automatische Nachbelastung. Ist ein Skonto vereinbart, darf dieser erst nach Gutschriftenabzug berechnet werden. Die Zahlung mittels einer Kreditkarte gibt keinen Anlass zu einem Skonto.
10. Eigentumsvorbehalt
Die Firma und der Kunde vereinbaren hiermit ausdrücklich einen Eigentumsvor behalt, gültig auf allen zwischen den Parteinen abgeschlossenen Kaufverträgen. Der Kunde wird somit nicht Eigentümer der verkauften Ware anlässlich der Besitzübernahme, sondern erst mit der Bezahlung des gesamten vereinbarten Kaufpreises. Die Firma ist somit ermächtigt, die Eintragung des vorliegenden Eigentumsvorbehaltes in das öffentliche Register beim Betreibungsamt auf ihre Kosten einseitig zu veranlassen.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort ist Luzern. Für alle Streitigkeiten, zu welchen der Vertrag oder die vorliegen-den Allgemeinen Bedingungen Anlass geben können, ist Luzern der ausschliessliche Gerichtsstand. Der Vertrag und die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen unterliegen dem schweizerischen Recht. Sollten Einzelbestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Bedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
KERAVITA AG
Staldenhof 12
CH-6014 Luzern
T. +41 41 259 60 10
[email protected]
www.keravita.ch
Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen bilden einen festen Bestandteil jedes zwischen unserer Firma und einem Kunden abgeschlossenen Vertrages. Diese stehen zur Verfügung in unserem Büro in Luzern sowie auf unserer Homepage. Demzufolge gelten sie anlässlich einer Kontoeröffnung, Bestellung, einem Vertragsabschluss oder der Besitznahme der Ware als bekannt und ohne jeglichen Vorbehalt angenommen. Sie gehen allen anderen allgemeinen Bedingungen vor. Die Firma behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Bedingungen jederzeit zu ändern.
2. Angebote
Alle Angebote auf Webseiten, in Katalogen, Prospekten, Ausstellungen usw. erfolgen freibleibend und unverbindlich. Die Firma ist nur an Angebote gebunden, die persönlich an unsere Kunden gerichtet werden. Unsere Angebote haben eine Gültigkeitsdauer von 30 Tagen. Das Produktsortiment kann jederzeit und ohne besondere Anzeige geändert werden.
3. Preis
Die Firma behält sich das Recht vor, die angegebenen Preise zu jeder Zeit und ohne besondere Anzeige zu ändern. Die Preise verstehen sich, sofern nicht anders vermerkt, abgeholt ab unserem Lager Luzern, exkl. MWST (aktuell 8,1%). Bei Bestellungen mit einem Warenwert unter CHF 500.00 kann ein angemessener Kleinmengen-Zuschlag belastet werden.
4. Transport-, Verpackungsmaterial- und andere Kosten
Allfällige Kosten für Transport, Einbau, Verpackung, Paletten, Abladen, Kran, spezielle Maschinen, usw. sind in unseren Preisen nicht inbegriffen und werden nach dem gültigen Tarif bei der Rechnungsstellung verrechnet. Diese Kosten können erhöht werden, insbesondere aufgrund von Treibstoff-Preisschwankungen und Anpassungen der LSVA.
5. Lieferungen
5.1 Lieferfristen
Die Firma setzt alles daran, um die Lieferfristen einzuhalten. Diese sind jedoch nur ungefähr und verpflichten die Firma keineswegs. Nicht eingehaltene Fristen geben dem Kunden kein Recht auf Rücktritt vom Vertrag und auf Entschädigung seitens der Firma. Insbesondere höhere Gewalt, Streik, Betriebseinstellung, Fertigungsbeschränkungen, Schäden an Fertigungsanlagen, Lieferverzug oder Nichtlieferung eines Zulieferanten, Betriebs- oder Verkehrsstörungen oder ähnliche unvorhergesehene und von unserem Willen unabhängige Ereignisse entbinden die Firma von der Erfüllung abgeschlossener Verträge innert vereinbarter Lieferfrist oder sogar von deren ganzen Erfüllung im Falle einer Lieferungsmöglichkeit.
Die vereinbarten Lieferfristen gelten ab Vertragsabschluss, frühestens jedoch nach Eingang aller vom Kunden benötigten Angaben.
Ist eine Lieferung auf Abruf vereinbart, so ist der Kunde verpflichtet, die Ware innerhalb der vereinbarten Frist/Termin abzurufen; sofern keine besondere Frist/Termin festgelegt ist, beträgt diese längstens sechs Monate seit Vertragsabschluss. Nach Ablauf dieser Frist ist die Firma berechtigt, sofortige Erfüllung des Vertrages zu verlangen. Falls vor dem Abruf der Lieferung oder einer Teillieferung Preiserhöhungen seitens der Lieferanten der Firma erfolgen, so werden diese für die noch nicht abgerufenen Lieferungen oder Teillieferungen weiterbelastet.
5.2 Transport und Ablad
Unsere Waren werden durch ein von uns beauftragtes Transportunternehmen an die vom Kunden angegebene Adresse geliefert, wobei der Abladeort von unseren Fahrzeugen leicht erreichbar sein muss. Bei Ablad wird die Ware neben das Fahrzug auf den Boden gestellt.
Bei Ablad von Waren hat der Empfänger die notwendige Mithilfe zu stellen. Die Firma stellt jegliche Wartezeit nach dem gültigen Tarif in Rechnung. Sofern die Lieferung avisiert wurde, der Kunde oder eine von ihm beauftragte Person jedoch bei der Anlieferung nicht anwesend ist, gilt die Ware mit Ablad als ordnungsgemäss übergeben. Allfällige Trans-portschäden sind der Firma und dem Transporteur durch den Kunden innerhalb von 48 Stunden nach Annahme der Ware schriftlich mitzuteilen.
6. Übergang von Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr gehen mit der Auslieferung der Ware ab unserem Lager Luzern auf den Kunden über, selbst wenn die Lieferung franko oder unter ähnlicher Klausel erfolgt. Ausgenommen hiervon sind lediglich Lieferungen, welche in unserem Auftrag durch eine Transportfirma erfolgen. In diesem Fall gehen Nutzen und Gefahr mit dem Abladen auf den Kunden über.
7. Gewährleistung wegen Mängel der Sache
7.1 Mängel
Handelsübliche oder herstellungstechnisch bedingte geringe Abweichungen in den Massen, der Oberflächenbeschaffenheit, von Gewicht und Farbe, und generell alle sich von den gültigen Normen nicht abweichenden Unterschiede gelten nicht als Mängel, sofern die gelieferte Ware zum vorgesehenen Gebrauch tauglich ist. Es bestehen auch keine Mängel in folgenden Fällen: Missachtung anerkannter Regeln der Baubranche; unsachgemässe Behandlung, Verwendung, Umsetzung oder Lagerung; Verstösse gegen technische Anleitung oder Montage- und Unterhaltsanleitung; Verstösse gegen Konstruktions- oder andere Vorschriften unserer Lieferanten oder Hersteller; natürliche Abnützung oder übermässige Beanspruchung.
7.2 Mängelrüge
Der Kunde oder der von ihm beauftragte Chauffeur hat die Beschaffenheit der Ware unmittelbar nach Erhalt zu prüfen. Mängelrüge bezüglich der Ware sowie Beanstandung wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung werden von der Firma nur berücksichtigt, wenn sie spätestens innert sieben Arbeitstagen nach Erhalt der Ware unter Vorlage der Lieferpapiere oder der Rechnung schriftlich geltend gemacht werden. Mängel, die bei sofortiger Untersuchung nicht erkennbar sind, müssen sofort nach ihrer Feststellung gemeldet werden. Versäumt dies der Kunde, so gilt die Ware als genehmigt. Die Mängel sind genau zu bezeichnen. Beanstandete Ware darf unter keinen Umständen eingebaut, respektive weiterverwendet werden; ansonsten gilt sie als genehmigt. Die Firma gibt die Mängelrüge an den betreffenden Lieferanten oder Hersteller weiter.
7.3 Verjährung
Die Garantiefrist beträgt zwei Jahre ab Auslieferung der Ware.
7.4 Garantieleistungen
Bei berechtigten Mängelrügen und Garantieansprüchen ist die Firma nach ihrer Wahl berechtigt, die mangelhafte Ware auf eigene Kosten zu ersetzen oder zu reparieren, oder eine Preisreduktion zu gewähren, oder den Kauf rückgängig zu machen. Für reparierte oder ersetzte Ware leistet der Handel in gleicher Weise Gewähr wie für die ursprüngliche Leistung. Ersetzte oder zurückgenommene Teile gehen in das Eigentum der Firma über. In besonderen Fällen kann die Firma die Ein- und Ausbaukosten sowie die Transport- und Servicespesen ganz oder teilweise übernehmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der beanstandeten Ware stehen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht in irgendwelcher Art an der gelieferten Ware selbst entstanden sind (direkte und indirekte Schäden), sind ausgeschlossen. Vorbehalten sind Garantieleistungen, die der Lieferant oder der Hersteller direkt dem Kunden gewähr-leistet. Mängelrügen und Garantieansprüche befreien den Kunden nicht von der Pflicht zur fristgerechten Zahlung. Die Gewährleistungspflicht der Firma gilt generell als ausgeschlossen, wenn und soweit sie die Funktion einer Fakturierungs- und Zahlstelle einnimmt.
8. Umtausch und Warenrücknahmen
Umtausch und Rücknahme von Waren sind nur im Einverständnis mit der Firma möglich. Spezialanfertigung und Waren, welche die Firma nicht an Lager führt oder die ab Fabrik geliefert wurden, werden nicht zurückgenommen. Allfällige Transport- und Verpackungskosten trägt in jedem Fall der Kunde. Verfallene Waren und angebrochene Verpackungen werden weder umgetauscht noch zurückgenommen. Retourwaren werden nur in ein-wandfreiem Zustand angenommen; sie werden mit einem Abzug von mindestens 20 %auf die Rechnungs-Preise gutgeschrieben. Für sämtliche Retouren wird durch die Firma eine Gutschrift erstellt.
9. Zahlungsbedingungen
Es gelten die auf der Rechnung aufgedruckten Zahlungskonditionen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne besondere Mahnung in Verzug. Die Firma ist berechtigt, Mahngebühren und Verzugszinsen zu handelsüblichen Konditionen (5%) zu verlangen. Kunden, die ihre Kreditlimite ausgeschöpft haben oder die mit ihren Zahlungen länger als einen Monat in Verzug sind, können mit sofortiger Wirkung und ohne besondere Mitteilung für weitere Lieferungen auf Kredit gesperrt werden. Bei Verzug des Kunden kann die Firma die weiteren Lieferungen zurückhalten, bis der Verzug behoben ist. Geschieht dies nicht, kann die Firma vom Vertrag zurücktreten. Die Firma behält sich das Recht vor, bei Zahlungsverspätungen die verkaufte Ware zurückzunehmen.
Abzüge ohne Gutschrift sind nicht gestattet. Bei allfälligen unberechtigten Skontoabzügen erfolgt eine automatische Nachbelastung. Ist ein Skonto vereinbart, darf dieser erst nach Gutschriftenabzug berechnet werden. Die Zahlung mittels einer Kreditkarte gibt keinen Anlass zu einem Skonto.
10. Eigentumsvorbehalt
Die Firma und der Kunde vereinbaren hiermit ausdrücklich einen Eigentumsvor behalt, gültig auf allen zwischen den Parteinen abgeschlossenen Kaufverträgen. Der Kunde wird somit nicht Eigentümer der verkauften Ware anlässlich der Besitzübernahme, sondern erst mit der Bezahlung des gesamten vereinbarten Kaufpreises. Die Firma ist somit ermächtigt, die Eintragung des vorliegenden Eigentumsvorbehaltes in das öffentliche Register beim Betreibungsamt auf ihre Kosten einseitig zu veranlassen.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort ist Luzern. Für alle Streitigkeiten, zu welchen der Vertrag oder die vorliegen-den Allgemeinen Bedingungen Anlass geben können, ist Luzern der ausschliessliche Gerichtsstand. Der Vertrag und die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen unterliegen dem schweizerischen Recht. Sollten Einzelbestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Bedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
KERAVITA AG
Staldenhof 12
CH-6014 Luzern
T. +41 41 259 60 10
[email protected]
www.keravita.ch